Erwerbsersatz nun auch für freie JournalistInnen - aber nicht für alle

Auch indirekt betroffene selbständigerwerbende JournalistInnen werden im Rahmen des EOG nun entschädigt. Allerdings werden die meisten Freien, auch unregelmässige, nicht berücksichtigt, da sie weiterhin Anspruch auf Lohn oder Kurzarbeitsentschädigung haben.

Der Bundesrat hat heute, 16. April 2020, beschlossen, dass Selbständigerwerbende, die von den vom Bundesrat getroffenen Anti-Covid-Massnahmen sogenannt „indirekt“ betroffen sind, durch die Erwerbsersatzordnung gemäss EOG entschädigt werden. PressefotografInnen und JournalistInnen bekommen somit eine Unterstützung, sofern sie echte Selbständige im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sind. Dies ist bei einer Minderheit freier Journalisten der Fall.

Das bedeutet, dass PressefotografInnen und freie JournalistInnen, auf welche die neue Regelung anwendbar ist, die Entschädigung von höchstens 196 Franken pro Tag bzw. 5880 Franken pro Monat beantragen können, wenn ihr AHV-beitragspflichtiges Einkommen zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt.

Die meisten freien Journalistinnen und Journalisten gehören im Rechtssinne aber zu den Unselbständigerwerbenden, und zwar auch dann, wenn der Wortlaut ihres Mitarbeitsvertrags etwas anderes suggeriert. Auch sie sind stark von den Maßnahmen gegen COVID-19 betroffen, da sie von den Redaktionen oft keine Arbeit mehr zugeteilt bekommen. Sie werden jedoch vom Entscheid des Bundesrates nicht berücksichtigt, da sie theoretisch gleich wie die in der Redaktion beschäftigten JournalistInnen Anspruch auf ein Gehalt haben. Freien in dieser Situation raten wir, bei impressum die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um das Gehalt bei ihrem Medium einzufordern oder alternativ den Arbeitgeber aufzufordern, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen.

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