Kurzarbeitsentschädigung: Wie funktioniert sie? (aktualisiert)

Wegen der Corona-Krise haben einige Medien - Presse, Radio - zum Mittel der Kurzarbeit gegriffen. Um was handelt es sich dabei?

Wichtig: Melden Sie sich in Zweifelsfällen bei der Rechtsberatung von impressum!

Aktualisierung vom 21. März 2021:

Nach der Bundesratssitzung vom 20. März hat die Regierung eine Verordnung erlassen, welche im Zusammenhang mit der Corona-Krise verschiedene Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung vorsieht.

Mit dieser Verordnung weitet der Bundesrat den Anwendungsbereich der Kurzarbeitsentschädigung aus. Journalistinnen und Journalisten, die Anteile an einer juristischen Person halten (Aktiengesellschaft oder GmbH) und gleichzeitig Arbeitnehmende sind, haben Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung. Medienschaffende, die z.B. Alleininhabende und gleichzeitig Angestellte einer GmbH sind, können Kurzarbeit beantragen. Auch Journalisten und Journalistinnen mit befristeten Arbeitsverträgen haben Anspruch auf eine solche Entschädigung.

Die Wartefrist wurde abgeschafft.

Diese Änderungen treten rückwirkend ab dem 17. März 2020 in Kraft.

Kurzarbeitsentschädigung: Was Journalistinnen, Journalisten wissen müssen:

Gesetzliche Regelung
Die Entschädigung für Kurzarbeit wird in den Artikeln 31 bis 43 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) geregelt.

Anspruch
Ein Unternehmen, das gewisse Bedingungen erfüllt, kann auf die Möglichkeit der Kurzarbeit zurückgreifen, wenn es seine Arbeitnehmenden nicht mehr genügend beschäftigen kann. Das Ziel dabei ist, die Auszahlung der Löhne zu garantieren, ohne dass das Unternehmen Arbeitnehmende entlassen muss.

Um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu haben, müssen arbeitnehmende Personen die Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt und das Alter für eine Frühpensionierung noch nicht erreicht haben. Regelmässige externe Mitarbeitende mit GAV-konformen Löhnen haben ebenfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Gewisse Kategorien sind allerdings von Kurzarbeitsentschädigungen ausgeschlossen, wie beispielsweise Auftragnehmende mit variablem Honorar und Führungskräfte sowie deren Ehegatten.

Vereinfachtes Verfahren im Zusammenhang mit Covid-19
Normalerweise wird Kurzarbeit nur entschädigt, nachdem das Gesuch ein striktes Administrativverfahren durchlaufen hat. Angesichts der Corona-Krise hat das SECO jedoch das Verfahren vereinfacht. Insbesondere wurde die Zahl der Kontrollfragen reduziert und auf das Genehmigungsformular verzichtet. Allerdings ist die Zustimmung der Arbeitnehmenden nach wie vor erforderlich und die Arbeitgebenden müssen nachweisen können, dass die Arbeitnehmenden ihre Zustimmung effektiv gegeben haben. Es sei darauf hingewiesen, dass die vorgeschriebenen Hygienemassnahmen die Arbeitgebenden nicht davon entbinden, die Arbeitnehmenden in der Romandie gemäss den Vorschriften der CCT zu konsultieren.

Damit eine Arbeitgeberin vom vereinfachten Verfahren profitieren kann, muss sie den Beweis erbringen können, dass der Arbeitsrückgang beim betreffenden Medienunternehmen auf den Coronavirus zurückzuführen ist.

Betrag
Nachdem die zuständige kantonale Behörde - in der Regel ein Amt für den Arbeitsmarkt - einen positiven Vorbescheid erteilt hat, kann die Arbeitgeberin bei der Arbeitslosenkasse die Entschädigung geltend machen, die die Arbeitnehmenden aufgrund des Arbeitsausfalls erlitten haben. Die Arbeitslosenkasse bezahlt 80% des geltend gemachten Ausfalls, aber es obliegt dem Unternehmen, den Betrag vorzuschiessen. Wie der Lohn, sind auch Kurzarbeitsentschädigungen steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Wartezeit wurde vom Bundesrat auf einen Tag verkürzt.

Fazit
Weil die Kurzarbeitsentschädigung gerade darauf abzielt, Entlassungen zu vermeiden, sollten die Medienutnernehmen die Corona-Krise nicht zum Vorwand nehmen können, um Anstellungsverhältnisse zu kündigen, den Bezug von Ferien zu erzwingen oder die Kompensation von Überstunden anzuordnen.

Melden Sie sich bei der Rechtsberatung von impressum:

impressum steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre konkrete Situation im Zusammenhang mit Kurzarbeit individuell zu besprechen!

Newsletter