Zertifikatspflicht: Welche Regeln gelten für Journalistinnen und Journalisten? Und was ist mit der Pressefreiheit?

Ist für Pressekonferenzen ein Covid-Zertifikat obligatorisch? Können Verleger von angestellten Journalistinnen und Journalisten die Impfung verlangen? Noch sind nicht alle Fragen zur Zertifikatspflicht eindeutig beantwortet. Die Behördenpraxis unterscheidet sich derweil von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde.

Für Journalistinnen und Journalisten gibt es grundsätzlich keine Ausnahmeregel und es gelten dieselben Bestimmungen wie für alle anderen Berufsgruppen. Wie sich das grundsätzlich mit der Pressefreiheit verträgt, können Sie weiter unten lesen. Konkret gibt es jedoch eine Reihe von Vorschriften, die speziell für Journalistinnen und Journalisten wesentlich sind und Antworten auf bestimmte berufsspezifische Aspekte geben. Im Zweifelsfall bitten wir die Mitglieder von impressum, sich an das Zentralsekretariat zu wenden.

Keine bundesrechtliche Pflicht zur Einholung eines Covid-Zertifikats für Pressekonferenzen mit weniger als 50 Personen

Das BAG weist in seiner Antwort darauf hin, dass die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in besonderen Situationen vom 23. Juni 2021, revidiert am 20. September 2021, für Pressekonferenzen in der öffentlichen Verwaltung mit bis zu 50 Personen keine Zertifikatspflicht vorsieht. Diese Ausnahme ist in Artikel 14a Absatz 2 festgelegt. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, von der Verpflichtung zur Zugangsbeschränkung für über 16-Jährige zu Veranstaltungen in geschlossenen Räumen abzuweichen, wenn die Einrichtung zu höchstens zwei Dritteln gefüllt ist und die Verpflichtung zum Tragen einer Gesichtsmaske sowie der vorgeschriebene Abstand eingehalten werden. Bei letzteren muss sie so weit wie möglich respektiert werden. Die Ausnahmeregelung gilt gemäss Absatz. 2 für "Veranstaltungen, die im Rahmen der normalen Tätigkeiten und Dienste der Behörden organisiert werden" und für "Veranstaltungen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen".

Pflicht zur Einholung eines Covid-Zertifikats bei der Arbeit in kantonalen und kommunalen Räten

Unseres Erachtens umfasst der Begriff "Veranstaltungen, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen" in Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung auch kantonale und kommunale Räte. In den Kantonen, in denen Abgeordnete bzw. Parlamentarierinnen und Parlamentarier nicht verpflichtet sind, ein Covid-Zertifikat vorzulegen, sind unserer Meinung nach auch die Journalistinnen und Journalisten nicht dazu verpflichtet.

Es ist zu beachten, dass einige Kantone von Journalistinnen und Journalisten für Medienkonferenzen oder für den Zugang zu kantonalen oder kommunalen Parlamenten kein Covid-Zertifikat verlangen.

Kostenübernahme für Tests durch Arbeitgebende

Auf Nachfrage erklärt das BAG zudem, dass die Kosten für Tests, die dem Arbeitnehmenden im Rahmen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit entstehen, von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragen werden müssen.

Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz

Auch bezüglich der Handhabung der Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz sind unterschiedliche Anätze bekannt. Die Tamedia-Gruppe beispielsweise hat beschlossen, von ihren Mitarbeitenden kein Covid-Zertifikat zu verlangen.

Die Einführung eine Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Der Bundesrat hat ausdrücklich auf die allgemeine Zertifikatspflicht am Arbeitsplatz verzichtet. Der Arbeitgebende darf von Arbeitnehmenden die Vorlage eines Covid-Zertifikats nur dann verlangen, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, in einem Schutzkonzept geeignete Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip (S = Substitution, d.h. Einhaltung eines bestimmten Abstands; T = technische Schutzmassnahmen; O = organisatorische Schutzmassahmen; P = individuelle Schutzmassnahmen) schriftlich festzulegen oder durchzuführen. Informationen über den Immunstatus oder das Ergebnis von Screening-Tests dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Die Einführung des Covid-Zertifikats ist an die Verpflichtung zur Anhörung des Personals und die Schriftform der STOP-Massnahmen gebunden. Vor der endgültigen Einführung eines Covid-Zertifikats am Arbeitsplatz und den sich daraus ergebenden Schutzmassnahmen muss der Arbeitgebende seine Mitarbeitenden informieren und anhören. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Zertifikats und andere Schutzmassnahmen müssen in einem Schutzkonzept schriftlich festgehalten werden. Gibt es keine Personalvertretung (Redaktionskommission, Personalkommission, et.) kann das Personal seine Mitwirkungsrechte direkt ausüben (Unterrichtung und Anhörung).

Die Personalleitung muss die von den Angestellten im Rahmen der Anhörung geäusserten Meinungen berücksichtigen, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft und die entsprechenden Massnahmen umsetzt.

Das Personal hat das Recht, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Vorschläge für alternative Massnahmen zu unterbreiten.

 

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Aus medienrechtlicher Sicht kann sich in Bezug auf die Zertifikatspflicht die Frage stellen, ob dadurch die Medienfreiheit tangiert sein könnte.

Aus aktuellem Anlass stellen etliche Mitglieder die Frage, ob die Zertifikatspflicht mit der Medienfreiheit sowie ihrer Freiheit der Berufsausübung vereinbar ist. Einige möchten sich dagegen wehren, während andere die Impfung als Voraussetzung für Berufsjournalistinnen und –journalisten betrachten. impressum informiert im Folgenden aus medienrechtlicher Sicht.

Bei der Frage, ob eine Einschränkung der Medienfreiheit, also eines Grundrechts, vorliegt, muss grundsätzlich unterschieden werden, ob die Einschränkung von einer Privatperson oder privaten Organisation oder aber von einem staatlichen Akteur ausgeht.

Geht die Grundrechtseinschränkung von einer privaten Organisation oder Privatperson aus, ist wiederum zu unterscheiden, ob sich das Angebot bzw. die Dienstleistung an die Allgemeinheit richtet oder ob es sich effektiv um einen privaten Anlass handelt. Bei Dienstleistungen, die der Allgemeinheit offenstehen, sind die Veranstalter gehalten, jegliche Diskriminierung, die sich nicht auf sachliche Gründe stützt, zu unterlassen. Der Klassiker wäre hier die Verweigerung der Bedienung in einem Restaurant aufgrund des Geschlechts oder der Hautfarbe einer Person. Umgekehrt dürfen private Organisationen und Personen im Rahmen ihres Hausrechts und insbesondere dann, wenn ein sachlicher Grund dafür besteht, für ihre Räumlichkeiten Regeln aufstellen, an die sich alle zu halten haben, die diese Räumlichkeiten betreten wollen. Die Verhinderung von Ansteckungen mit dem Coronavirus ist aus rechtlicher Sicht ein sachlicher Grund für eine Zutrittsbeschränkung. Namentlich, solange ein Zertifikat nicht nur durch Impfungen, sondern auch durch Tests erlangt werden kann, ist kaum davon auszugehen, dass ein Gericht eine unzulässige Diskriminierung feststellen wird, womit prima vista kein Verstoss gegen die Medienfreiheit zu erwarten ist.

Bei einer Pressekonferenz durch einen Kanton, eine Gemeinde oder den Bund könnte hingegen eine Grundrechtseinschränkungen durch einen staatlichen Akteur vorliegen. Dort sind die Anforderungen strenger, und es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Grundrechteinschränkung gegeben sein. Diese sind, kurzgefasst, 1.) das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage, 2.) ein öffentliches Interesse an der Grundrechtseinschränkung, welches ein dagegenstehendes privates Interesse überwiegt, und 3.) die Verhältnismässigkeit der Einschränkung in Bezug auf den angestrebten Zweck.

Mit der Ausweitung der Verwendung des Covid-19-Zertifikats hat der Bundesrat am 8. September 2021 auf dem Verordnungsweg eine rechtliche Grundlage für Einschränkungen von gewissen Grundrechten geschaffen (https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2021/542/de).

Eine Ob eine Verordnung des Bundesrats eine hinlängliche Grundlage für die Zertifikatspflicht darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Wenn eine schwere Grundrechtsbeschränkung vorliegt, ist ein Gesetz im formellen Sinne erforderlich – eine Verordnung würde dann nicht genügen. Führt die Zertifikatspflicht zu einer Beschränkung der Freiheit der Berufsausübung, so ist die Wirtschaftsfreiheit aus Art. 27 BV tangiert. Ob dieser Eingriff als «schwer» zu beurteilen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die Regelung via Verordnung führt zu einer unsicheren Rechtslage.

Die beiden anderen beiden Voraussetzungen – überwiegendes öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit – werden in vielen Fällen als erfüllt anzunehmen sein. Angesichts der Pandemie kann eine Zertifikatspflicht als begründet und verhältnismässig gelten, auch wenn sie die Gewerbefreiheit indirekt im Einzelfall einschränken kann. Allerdings ist vorausgesetzt, dass immer die mildeste der möglichen Massnahmen angewendet wird, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erfüllen. So könnten beispielsweise bei Pressekonferenzen auch alternative Massnahmen zur Zertifikatspflicht in Betracht kommen. Solange mit der Zertifikatspflicht keine Impfflicht verbunden ist, weil das Zertifikat auch mittels Tests erlangt werden kann, ist aber kaum zu erwarten, dass Gerichte die Zertifikatspflicht als unverhältnismässig einstufen werden.

Seit Oktober 2021 hat sich die Lage insofern verschärft, als der Bund ab diesem Zeitpunkt die Kosten für gewisse Tests nicht mehr übernimmt (siehe: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/testen.html#-634686877).

In Konstellationen, in denen vom Bund nicht mehr bezahlte Tests betroffenen Journalistinnen und Journalisten bzw. betroffenen Medienhäusern mit der Zeit derart hohe Kosten verursachen, dass diese prohibitiv wirken, indem gewisse Veranstaltungen nicht mehr abgedeckt werden können, kann die Frage aufkommen, ob dadurch neben der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 und der Medienfreiheit nach Art. 17 der Bundesverfassung auch die Informationsfreiheit nach Art. 16 tangiert ist.

Um diese und weitere offene Fragen in Bezug auf Zertifikatspflicht für Journalistinnen und Journalisten zu klären, hat sich impressum am 14. September 2021 mit einem Schreiben an das Bundesamt für Gesundheit BAG und an das Bundesamt für Kommunikation BAKOM gewandt. Der Antwort des SECO vom 14. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass der Zutritt zu einer Pressekonferenz oder einem Parlamentsgebäude der Zertifikatspflicht unterstellt werden kann und diese dann auch für Journalistinnen und Journalisten gilt. Das bedeutet mit anderen Worten, dass sich Journalistinnen und Journalisten an die Vorgaben des im Gebäude geltenden Schutzkonzeptes zu halten haben, und zwar auch dann, wenn sie über ein Covid-Zertifikat verfügen. Wie weiter oben erwähnt, gibt es Ausnahmen, insbesondere wenn diese Veranstaltungen nicht mehr als 50 Personen umfassen.

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