Erwerbsersatz nun auch für indirekt Betroffene, aber nicht für alle Freien

Durch COVID-Massnahmen indirekte Betroffene haben neu Anrecht auf Erwerbsersatz. Hingegen sind viele Freie nicht selbständigerwerbend im Rechtssinne und haben darum Recht auf Lohnfortzahlung bzw. Kurzarbeitsentschädigung.

Für Selbständigerwerbende im Sinne des AHV-Gesetzes hat der Bundesrat heute erlassen, dass diese auch dann auf Erwerbsausfallsentschädigung beanspruchen können, wenn sie ihr Einkommen nur „indirekt“, also durch den Wegfall von Aufträgen, eingebüsst haben – dies allerdings unter der Voraussetzung, dass ihr AHV-Pflichtiges Einkommen zwischen 10‘000 und 90‘000 Franken pro Jahr liegt.

Die meisten freien Journalistinnen und Journalisten sind aber nicht selbständigerwerbend im Rechtssinne, und zwar auch dann nicht, wenn sie als unregelmässig Freie in einem Mitarbeitsverhältnis fürs Medium arbeiten. Damit haben sie kein Anrecht auf Erwerbsersatz. Aber sie haben weiterhin Anspruch auf Zahlungen durch den Arbeitgeber im bisher üblichen Umfange. Diese Zahlung ist im Rechtssinne ein Lohn, auch wenn sie branchenüblich oft als „Honorar“ bezeichnet wird. Für sie hat der Bundesrat bereits letzte Woche erlassen, dass Arbeitgeber auch für unregelmässig arbeitenden Angestellte, also sogenannte Mitarbeitende "auf Abruf“, Kurzarbeitsentschädigung beantragen können. Sie müssen sich aber an das Medium wenden, um ihr Einkommen zu sichern.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt und den FAQ, die Sie hier finden:

www.impressum.ch/de/mein-rechtgav/covid19-hilfe-fuer-journalist-innen/

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle sowie für Unterstützung an den Rechtsdienst von impressum: 026 347 15 00

Newsletter